Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 292 Zahlungen an den Betreuer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/292?asof=2019-06-17#abs-1 (1) In Betreuungsverfahren gilt § 168 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/292?asof=2019-06-17#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Anträge und Erklärungen auf Ersatz von Aufwendungen und Bewilligung von Vergütung Formulare einzuführen. Soweit Formulare eingeführt sind, müssen sich Personen, die die Betreuung im Rahmen der Berufsausübung führen, ihrer bedienen und sie als elektronisches Dokument einreichen, wenn dieses für die automatische Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Andernfalls liegt keine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne von § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes vor. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Änderungsverlauf
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07.04.2025 Ausfertigung
§ 292 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 292 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 292 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.