Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LG GieBen, 05.10.2018 – 7 T 295/18
- BGH, 21.11.2012 – XII ZB 296/12Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung: Notwendige Einholung eines SachverständigengutachtensZitiert von 1
- LG Wuppertal, 19.04.2018 – 25 KLs 9/14 (90 Js 192/11)
- OLG Zweibrücken, 03.06.2013 – 3 W 87/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/282#abs-1 (1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers von der Einholung eines Gutachtens (§ 280 Absatz 1) absehen, soweit es durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18b des Elften Buches Sozialgesetzbuch feststellen kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge einer Krankheit oder einer Behinderung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/282#abs-2 (2) Das Gericht darf dieses Gutachten einschließlich dazu vorhandener Befunde zur Vermeidung weiterer Gutachten bei der Pflegekasse anfordern. Das Gericht hat in seiner Anforderung anzugeben, für welchen Zweck das Gutachten und die Befunde verwandt werden sollen. Das Gericht hat übermittelte Daten unverzüglich zu löschen, wenn es feststellt, dass diese für den Verwendungszweck nicht geeignet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/282#abs-3 (3) Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass das eingeholte Gutachten und die Befunde im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers geeignet sind, eine weitere Begutachtung ganz oder teilweise zu ersetzen, hat es vor einer weiteren Verwendung die Einwilligung des Betroffenen oder des Pflegers für das Verfahren einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt, hat das Gericht die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/282#abs-4 (4) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 von der Einholung eines Gutachtens nach § 280 insgesamt absehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers zur Überzeugung des Gerichts feststehen.