Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/281?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/281?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 281 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.