Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/264#abs-1 (1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wird die Entscheidung des Gerichts erst mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/264#abs-2 (2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.
Änderungsverlauf
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 264 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II 178 iVm Bek)
BGBl. 2012 II S. 178
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