Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache
Stand: 10.06.2019
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Güterrechtssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 263 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.07.2021 – XII ZB 21/21Familiensache: Eintritt des aus Scheidungs- und Folgesache bestehenden Verbunds kraft GesetzesZitiert von 9
- AG Neuss, 24.05.2022 – 46 F 35/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.