Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 250 Antrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/250?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Der Antrag muss enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/250?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in § 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/250?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, hat es die Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbinden.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 250 geändert durch Artikel 12 Abs. 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328 305)
BGBl. 2022 I S. 2328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.