Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 242 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 24.05.2017 – 13 UF 48/17Zitiert von 1
- KG, 05.10.2010 – 19 UF 72/10
- OLG Hamm, 16.04.2013 – 3 UF 9/13
- OLG Hamm, 22.03.2024 – 4 WF 10/24
- OLG Brandenburg, 15.11.2021 – 10 UF 84/21
- OLG Köln, 11.02.2021 – 14 UF 88/20
Zuletzt entschieden
- AG Wismar, 16.11.2016 – 3 F 812/16
- OLG Hamm, 07.02.2011 – 8 WF 271/10
- OLG Düsseldorf, 27.01.2011 – II-7 UF 125/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 242 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 242 geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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