Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 211 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Brandenburg, 11.02.2019 – 9 AR 2/19 (SA F)
- OLG Brandenburg, 17.08.2010 – 9 AR 4/10Zitiert von 2
- AG München, 10.10.2025 – 567 F 9472/25Zitiert von 1
- LG Karlsruhe, 28.03.2024 – 10 O 208/23
- OLG Saarbrücken, 02.08.2013 – 1 UH 1/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
1.
das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
2.
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
3.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.