Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 158c Vergütung; Kosten

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158c?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158c?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158c?asof=2021-07-01#abs-3 (3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158c?asof=2021-07-01#abs-4 (4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.

§ 158a § 158c