Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 158c Vergütung; Kosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158c?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158c?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158c?asof=2021-07-01#abs-3 (3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158c?asof=2021-07-01#abs-4 (4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 158c geändert durch Artikel 3 1. 7. 2028 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
BGBl. 2025 I Nr. 109
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 158c neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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