§ 20 Kooperation
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 15.12.2017 – 7 LC 93/15
- VG Braunschweig, 15.10.2015 – 6 A 269/15Zitiert von 1
- KG, 05.11.2024 – 5 U 1/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2014 – 1 L 96/14
- VG München, 20.05.2025 – M 16 K 24.1776
- LG Berlin, 16.11.2021 – 103 O 77/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Darmstadt, 19.04.2018 – 3 L 4339/17.DA
- VG Stuttgart, 03.05.2012 – 8 K 2956/11Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 06.02.2008 – 2 K 1190/07Zitiert von 2
9 Entscheidungen zu § 20 FahrlG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 FahrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis kann Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 übertragen, ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis erforderlich ist. Auftrag gebende und Auftrag nehmende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für den übertragenen Ausbildungsteil besitzen. Die Auftrag gebende Fahrschule hat den Fahrschüler bereits vor Abschluss des Ausbildungsvertrages oder vor einer Änderung des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages unter Angabe der Auftrag nehmenden Fahrschule darüber zu informieren, welche Ausbildungsteile von der Auftrag nehmenden Fahrschule ausgebildet werden.