§ 21 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 14.12.2011 – 10 K 73/11Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 22.12.2009 – 9 S 2890/08Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 15.12.2017 – 7 LC 93/15
- VG Aachen, 29.04.2015 – 2 L 251/15Zitiert von 4
- VG Göttingen, 05.06.2009 – 1 B 88/09Zitiert von 5
- VG Cottbus, 31.05.2018 – VG 3 L 700/17
Zuletzt entschieden
- VG Darmstadt, 19.04.2018 – 3 L 4339/17.DA
- VG Düsseldorf, 25.01.2016 – 6 L 3816/15
- VG Braunschweig, 15.10.2015 – 6 A 269/15Zitiert von 1
18 Entscheidungen zu § 21 FahrlG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 FahrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.