Gesetze / Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
FahrlAusbV§ 3 Ausbildungsfahrschule
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/3?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung mindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 enthalten muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/3?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die wöchentliche Dauer des Praktikums darf 20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und 40 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Als Unterricht nach Satz 1 gelten die Teilnahme an und die Durchführung von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers, die Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts sowie die Vorstellung zur praktischen Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/3?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.
Änderungsverlauf
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02.10.2019 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2019 I S. 1416
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.