Gesetze / Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
FahrlAusbV§ 3 Ausbildungsfahrschule
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/3#abs-1 (1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung mindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 enthalten muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/3#abs-2 (2) Die wöchentliche Dauer des Praktikums darf 20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und 32 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Als Unterricht nach Satz 1 gelten die Teilnahme an und die Durchführung von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers, die Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts sowie die Vorstellung zur praktischen Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/3#abs-3 (3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 FahrlAusbV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 26.04.2023 – 2 A 310/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.03.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I 498)
BGBl. I S. 498
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02.10.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2019 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.