Gesetze / Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

FahrlAusbV

§ 3 Ausbildungsfahrschule

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter hat die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung nach Anlage 2 zu berücksichtigen und ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die wöchentliche Dauer des Praktikums darf 20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und 40 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Als Unterricht nach Satz 1 gelten die Hospitation, die Durchführung von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers, die Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts sowie die Vorstellung zur praktischen Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.

§ 2 § 4