Gesetze / Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
FahrlAusbV§ 3 Ausbildungsfahrschule
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter hat die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung nach Anlage 2 zu berücksichtigen und ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die wöchentliche Dauer des Praktikums darf 20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und 40 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Als Unterricht nach Satz 1 gelten die Hospitation, die Durchführung von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers, die Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts sowie die Vorstellung zur praktischen Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.
Änderungsverlauf
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02.10.2019 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2019 I S. 1416
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.