Gesetze / Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
FahrlAusbV§ 2 Fahrlehrerausbildungsstätte
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/2#abs-1 (1) Die Ausbildung ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der für die mindestens siebenmonatige Ausbildung mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Kompetenzrahmens nach Anlage 1 enthalten muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/2#abs-2 (2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung der Fahrlehreranwärter auf eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE oder A darf 32 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten. Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtseinheiten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/2#abs-3 (3) Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge soll 32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlAusbV/2#abs-4 (4) Der Unterricht ist von den im Rahmenplan aufgeführten Lehrkräften nach § 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz durchzuführen.