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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1416

BGBl. 2019 I S. 1416 · 48.539 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 1416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1416
                                            Verordnung
                                 zur Änderung fahrlehrerrechtlicher
                        und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
                                             Vom 2. Oktober 2019

  Auf Grund
– des § 68 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6, 7, 10, 13, 14,
  15, 16 und 17 sowie des § 55 Absatz 2 in Verbindung

  mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni

  2017 (BGBl. I S. 2162, 3784) verordnet das Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Stra-

  ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-

  machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),

  von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zu-
  letzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppel-
  buchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014
  (BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
  stabe n durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des
  Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) ge-
  ändert worden sind, verordnet das Bundesministe-
  rium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

– des § 6a Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsge-

  setzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des
  Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)
  geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
  rium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

– des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Berufs-
  kraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August
  2006 (BGBl. I S. 1958), der zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. De-
  zember 2016 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist,
  verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
  digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium für Wirtschaft und Energie und dem
  Bundesministerium für Bildung und Forschung:

                       Artikel 1

                Änderung der
 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
  Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt ge-
ändert:
 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschul-
             betriebswirtschaft“.

   b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

       „§ 6   Ausbildungsnachweis“.

   c) Nach der Angabe zu Anlage 1.2 wird folgende
      Angabe eingefügt:
       „Anlage 1a   Musterplan für den Fahrschulbe-
       (zu § 2a)    triebswirtschaftslehrgang“.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                          „§ 2a

                  Durchführung des

         Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft

      (1) Der Träger der Lehrgänge über Fahrschul-
   betriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Num-

   mer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens

   folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation ein-

   setzen:

   1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richter-
      amt (Jurist),
   2. eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (Betriebs-
      wirt) und

   3. einen Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis-
      klassen A, BE und CE oder DE besitzt und
      mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule ver-

      antwortlich geführt hat.

   Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte
   eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die
   im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu
   vermitteln.

      (2) Der Lehrgang muss mindestens die Sachge-
   biete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen.
   Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten
   zu je 45 Minuten nicht überschreiten.“
3. § 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

   „Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahl-
   weise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie
   die zur Visualisierung jeweils erforderlichen techni-
   schen Geräte vorhanden sein. Bildschirme und Pro-
   jektionsflächen müssen eine ausreichende Größe
   aufweisen. Ferner müssen die für die Ausbildung
   der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßen-
   verkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher
   oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum ge-
   sichert ist, in elektronischer Form vorliegen.“
4. In § 5 Absatz 4 Satz 5 zweiter Halbsatz werden die
   Wörter „Kraftradausbildung und eine Ausbildung
   der Fahrerlaubnisklasse T“ durch die Wörter „Aus-
   bildung der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A
   und T“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                  „Ausbildungsnachweis“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahr-
      schüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und
BGBl. 2019, Seite 1417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1417
         § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsord-
         nung muss dem Muster nach Anlage 3 entspre-
         chen.“
 6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-
    mer 1 wie folgt gefasst:
   „In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen min-
   destens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifi-
   kation tätig sein:“.

 7. § 15 wird wie folgt geändert:

9. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2a“
      die Angabe „und 4a“ eingefügt.
   b) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:
       „Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehr-
       gängen nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergeset-
       zes auch andere Lehrkräfte tätig werden, wenn
       diese in der Lage sind, die in Absatz 1 genann-

       ten Inhalte zu vermitteln.“
   a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern          10. § 19 wird wie folgt geändert:
      „Behörde ist“ die Wörter „oder durch die Dienst-

      stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergeset-
      zes bestimmt wird“ eingefügt.

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

         „Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Ablauf des
         Jahres, in dem an der Basisausbildung nach Ab-

         satz 2 teilgenommen wurde.“

 8. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Behörde“ die Wörter „oder die Dienststelle nach
    § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes“ eingefügt.

11. Nach Anlage 1.2 wird folgende Anlage 1a eingefügt:

a) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

    „In diesen Fällen beginnt die Frist nach § 15 Ab-
    satz 3 am 1. Januar 2018.“

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
   fügt:

       „(7) Ausbildungsnachweise und Ausbildungs-

    bescheinigungen, die nach dem bis zum Ablauf
    des 31. Dezember 2019 vorgeschriebenen Mus-
    ter ausgefertigt wurden, bleiben bis zum Ablauf
    des 1. Januar 2022 gültig.“

                                          „Anlage 1a
                                            (zu § 2a)
                                                    Musterplan
                                    für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang
         Abschnitt        UE                           Sachgebiet                                    Lehrkraft1

    1.               1         Einführung

    2.               12        Die Fahrschule
    2.1                        Eröffnung einer Fahrschule

Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
                               – Neugründung, Übernahme einer Fahrschule
                               – Kauf
                               – Pacht
    2.2                        Kriterien der Standortwahl

                               – Lage
                               – Konkurrenz
                               – demographische Perspektiven
    2.3                        Rechtsformen einer Fahrschule

Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

Jurist
                               – natürliche Personen (Einzelunternehmen)
                               – juristische Personen (GmbH,
                                 verantwortlicher Leiter des
e. V., AG)
Ausbildungsbetriebes
                               – BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen
                               – Personengesellschaften
                               – Kooperationen
    2.4                        Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden                      Jurist, Fahrlehrer
                               – Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung,
                                 Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen,
                                 Erlöschen, Zweigstellen
BGBl. 2019, Seite 1418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1418


        Abschnitt        UE                            Sachgebiet                                   Lehrkraft1

                              – Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule
                              – Kooperationsvertrag
                              – Überwachung nach § 54 FahrlG
                              – Ausstattung
                              – Gewerbebetrieb – für Arbeitsschutz nach Landesrecht
                                zuständige Behörden
                              – Pflichtversicherung
                              – Berufsgenossenschaft
                              – Meldepflichten
   2.5                        Vertragsrecht                                                Jurist
                              – Dienstvertrag
                              – Werkvertrag
                              – Kaufvertrag
                              – Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag
                              – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
   2.6                        Schließung der Fahrschule                                    Jurist, Fahrlehrer
                              Natürliche Personen:
                              – Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung
                              – Tod des Inhabers
                              Juristische Personen, Personengesellschaften:
                              – Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation
                              – Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Aus-
                                bildungsbetriebes bestellten Person, Fristen
   3.               4         Investitionen, Finanzierung
   3.1                        Investitionsbedarf                                           Betriebswirt, Fahrlehrer
                              – Unterrichtsraum
                              – Lehrmittel
                              – Ausbildungsfahrzeuge
   3.2                        Finanzbedarf                                                 Betriebswirt
                              – Eigenkapitalfinanzierung
                              – Kreditfinanzierung
                              – Leasing
                              – Miete
   4.               20        Management, Marketing und Werbung
   4.1                        Erweiterter Raumbedarf                                       Jurist, Betriebswirt,
                                                                                           Fahrlehrer
                              – Fahrschulbüro
                              – Geschäftsräume
                              – Annahmestellen
   4.2                        Büromanagement                                               Jurist, Betriebswirt,
                                                                                           Fahrlehrer
                              – Bürozeiten
                              – Bürobesetzung

BGBl. 2019, Seite 1419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1419
     Abschnitt        UE                           Sachgebiet

4.3                        Kooperation

                           – Kooperationsmöglichkeiten
                           – Gemeinschaftsfahrschule
4.4                        Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht
                           – Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form
                           – Ausbildungsnachweis
                           – Preisaushang
                           – Datenverarbeitung in der Fahrschule
                           – Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht
4.5                        Kundenbetreuung
                           – Kundengewinnung
                           – Kundenberatung
                           – Kundenbindung
4.6                        Absatzorientierung

                           – Angebot und Nachfrage
                           – Marktforschung
4.7                        Wettbewerbsrecht

                           – unlauterer Wettbewerb/Irreführung
                           – Sittenwidrigkeit
4.8                        Werbung

                           – Planung
                           – Budget
                           – Werbemittel- und -medien
5.               20        Kalkulation und Rechnungswesen
5.1                        Kalkulation
                           – Kostenermittlung
                           – Kalkulation der Fahrschulpreise
                           – Marktpreise
5.2                        Buchführung
                           – Einnahmen-, Überschussrechnung
                           – kaufmännische Buchführung

        Lehrkraft1

Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

Jurist, Fahrlehrer

Betriebswirt, Fahrlehrer

Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

Betriebswirt

Betriebswirt
5.3                        Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten      Betriebswirt
                           – Einkommensteuer
                           – Umsatzsteuer
5.4                        Bilanzen, Beratungen
                           – Jahresabschluss
                           – Steuerberatung
                           – Betriebsberatung
5.5                        Liquiditätskontrolle
                           – Status

Betriebswirt

Betriebswirt
BGBl. 2019, Seite 1420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1420
           Abschnitt        UE                                   Sachgebiet

      5.6                          Finanzplan
                                   – Schuldendienst
                                   – Abgaben
      5.7                          Steuervorauszahlungen
                                   – Rentabilitätsrendite
                                   – Umsatzrendite
      5.8                          Rechnungsstellung
                                   – Geschäftsbedingungen
                                   – Mahnverfahren
                                   – Klage
                                   – Verrechnungsstelle
      5.9                          Zahlungsverkehr
                                   – Bareinnahmen und Barausgaben
                                   – Überweisungen, Daueraufträge
                                   – Homebanking
      6.               12          Arbeits- und Sozialrecht
      6.1                          Personalwesen
                                   – mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann
                                   – angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder
                                     hauptberuflich angestellt)
                                   – angestellter Fahrlehrer
                                   – „freier“ Mitarbeiter
                                   – Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen
                                   – Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer
      6.2                          Arbeitsrecht
                                   – Anstellungsvertrag
                                     Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt
                                   – Arbeitszeit
                                     Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz
                                   – Krankheit
                                   – Urlaub, Weiterbildung
                                   – Abmahnung
                                   – Kündigung
                                   – Arbeitsgericht
      6.3                          Sozialrecht/Versicherung
                                   – Krankenversicherung
                                   – Krankenkasse
                                   – Altersvorsorge
                                   – Sozialversicherung
                                   – Risikoversicherung
                       1           Lehrgangsabschluss

                                   – Ausgabe der Teilnahmebescheinigung

  1
       Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage

                      Lehrkraft1

             Betriebswirt

             Betriebswirt

             Jurist, Betriebswirt

             Jurist, Betriebswirt

             Jurist, Betriebswirt

             Jurist

             Jurist, Betriebswirt

             Jurist, Betriebswirt,
             Fahrlehrer

sind, die genannten Inhalte zu vermitteln.“
BGBl. 2019, Seite 1421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1421

12. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                                                       „Anlage 3
                                                                                                                                (zu § 6 Absatz 1)

                                                               Ausbildungsnachweis
                               Ausbildungsnachweis für Klasse ____________________
              gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

    Familienname:                                                                              Fahrschule

    Vorname:

    Anschrift:




    Geburtsdatum:             Beantragte Klasse(n):   Vorbesitz der Klasse(n):
                                                                                               Fahrlehrer                                    Nr.

     Theoretischer Grundunterricht Klassenspezifischer Unterricht
    Datum Thema Minuten FL* Nr. Datum Thema Minuten FL* Nr.




                                                                                                                            Beginn
                                                                                 Datum      Prakt. Ausb. Art u. Inhalt**            Minuten FL* Nr.
                                                                                                                            Uhrzeit




    Hiermit wird bestätigt, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungs-
    inhalte gemäß § 4 FahrschAusbO absolviert wurden. Der Abschluss
    der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 1 FahrschAusbO ist
    festgestellt.


                                       Datum



     * FL = Fahrlehrer                     Bei den besonderen Ausbildungs-
     ** Hier sind mindestens anzu-         fahrten
        geben:                             ● Fahrstunden
                                             Überlandfahrt           = ÜL
                                           ● Fahrstunden
     In der Grundausbildung                  auf Autobahn              = AB
     ● Übungsstunden                       ● Fahrstunden
       i.g.O./a.g.O.               = Üst     bei Dunkelheit            = NF
     ● Grundfahraufgaben           = Gf
     ● Unterweisung am
       Ausbildungsfahrzeug         = Uw

    □ Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als
      □ Auftrag gebende
      □ Auftrag nehmende
        Fahrschule mit folgender Fahrschule***
                                                                                 Hiermit wird bestätigt, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungs-
                                                                                 inhalte gemäß § 5 FahrschAusbO absolviert wurden. Der Abschluss
                                                                                 der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 1 FahrschAusbO ist
                                                                                 festgestellt.


    *** falls zutreffend bitte ausfüllen                                                                       Datum



   Ort, Datum                      Unterschrift                                                                    Unterschrift
                                   der/des Fahrschulinhaber/-inhabers/der verantwortlichen Leitung des Ausbil-     der/des Fahrschülerin/Fahrschülers
                                   dungsbetriebes

   Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere
   der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.“

BGBl. 2019, Seite 1422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1422

                                                       Artikel 2
                                                    Änderung der
                                          Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
  Die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die durch Artikel 6 der Verordnung
vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Wörter „für die Fahrlehrerlaubnisklassen BE und A“
     eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach den Wörtern „einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung“ werden die Wörter „im Umfang von
           mindestens 1 000 Unterrichtseinheiten“ eingefügt.
       bb) Nach den Wörtern „einer mindestens viermonatigen Ausbildung“ werden die Wörter „im Umfang von
           mindestens 330 Unterrichtseinheiten“ eingefügt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Während der mindestens siebenmonatigen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Ab-
       satz 2 erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten in einer
       Ausbildungsfahrschule.“
  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden
       a) möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichts-
          einheiten und
       b) am Ende des vierten Monates eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahr-
          lehrerausbildungsstätte
       statt“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „durchzuführen, der“ die Wörter „für die mindestens siebenmonatige
     Ausbildung“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbildung“ die Wörter „der Fahrlehreranwärter um eine Fahr-
     lehrerlaubnis der Klassen BE oder A“ eingefügt.
  c) Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen
       Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung
       mindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach An-
       lage 3 enthalten muss.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter der „Hospitation, die“ durch die Wörter „Teilnahme an und die“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe „§ 16 Absatz 1“ wird die Angabe „Nummer 2“ eingefügt.
  b) Die Wörter „und Ausbildungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes“ werden
     gestrichen.
5. In Anlage 1 wird die Angabe zu Abschnitt 4.1.1 wie folgt gefasst:
                                                                                         Verantwortliche Lehrkraft
       Abschnitt         Zeit
                                                                                          gemäß § 9 DV-FahrlG

   „4.1.1           72          Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“                                                 “.

BGBl. 2019, Seite 1423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1423

6. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                          „Anlage 3
                                                                                                   (zu § 3 Absatz 1)

                               Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum
                                                                                                Unterrichtseinheiten
   Lfd. Nr.              Lernthemen                               Inhalte
                                                                                                   (45 Minuten)

   1          Einführung

   1.1        Der Ausbildungs- und            Kennenlernen
              Fahrschulbetrieb
                                              – der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule

                                              – der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation

                                              – der Mitarbeiter der Fahrschule

                                              – der Organisation der Fahrschule

                                              – der Geschäftszeiten der Fahrschule

                                              – der Ausbildungsfahrzeuge

   1.2        Der Ausbildungsfahrlehrer       Kennenlernen
                                              der Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbil-
                                                                                             –
                                              dungsfahrlehrers

   1.3        Der Fahrlehreranwärter          Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehrer-
                                              anwärters

                                              Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegen-
                                              über

                                              – den ihm anvertrauten Personen,

                                              – den Fahrschülern (§ 6 FahrlG),

                                              – den Dienst- und Ausbildungsanweisungen
                                                des Inhabers der Fahrschule, der für die ver-
                                                antwortliche Leitung der Fahrschule bestell-
                                                ten Person und des Ausbildungsfahrlehrers

   2          Teilnahme am theoretischen
              und praktischen Unterricht
              sowie an der praktischen
              Prüfung

   2.1        Theoretischer Unterricht

   2.1.1      Vorbesprechung                  – Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Ab-
                                                satz 6 FahrschAusbO

                                              – Materialien und Medien

                                              – Lernziele des Unterrichts

   2.1.2      Hospitation                     – Beobachten mehrerer verschiedener Lektio-
                                                nen des Grundstoffs und des klassenspezi- 10
                                                fischen Stoffs der Klasse B

   2.1.3      Nachbesprechung                 – Auswerten der Beobachtungen der Hospita-
                                                tion

                                              – Entwickeln von Strategien für die Durchfüh-
                                                rung des eigenen Theorieunterrichts

BGBl. 2019, Seite 1424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1424


                                                                                                  Unterrichtseinheiten
  Lfd. Nr.              Lernthemen                                   Inhalte
                                                                                                     (45 Minuten)

  2.2        Praktischer Unterricht/praktische
             Prüfung
  2.2.1      Vorbesprechung                      – Organisation und Konzeption der prakti-
                                                   schen Ausbildung
                                                 – Lernstand der Fahrschüler
                                                 – Lernziele der Fahrstunde
                                                                                             15
  2.2.2      Hospitation                         – Beobachten der Fahrstunden in den einzel-
                                                   nen Ausbildungsstufen                     davon 5
                                                 – Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen       nach § 5
                                                                                             Absatz 2
  2.2.3      Nachbesprechung                     – Auswerten der Beobachtungen der Hospita- FahrschAusO
                                                   tion
                                                 – Entwickeln von Strategien für die Planung,
                                                   Durchführung und Auswertung eigener Fahr-
                                                   stunden
  3          Durchführung von theoreti-
             schem und praktischem
             Unterricht in Anwesenheit des
             Ausbildungsfahrlehrers
  3.1        Theoretischer Unterricht in An-
             wesenheit des Ausbildungsfahr-
             lehrers
  3.1.1      Vorbesprechung                      Vorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs
                                                 Beschreiben
                                                 – der Lerngruppen
                                                 – der Ziele und Inhalte
                                                 – der Methoden und Medien
  3.1.2      Durchführung                        Unterrichten mehrerer verschiedener Lektionen
                                                 des Grundstoffs und des klassenspezifischen 12
                                                 Stoffs der Klasse B
  3.1.3      Nachbesprechung                     – Auswerten des Unterrichts und der Lern-
                                                   standsdiagnose beim Fahrlehreranwärter
                                                 – Strategien entwickeln zur Umsetzung der
                                                   gewonnenen Erkenntnisse
                                                 – Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
  3.2        Praktischer Unterricht in
             Anwesenheit des Ausbildungs-
             fahrlehrers
  3.2.1      Vorbesprechung                      – Planen der Fahrstunde
                                                 – Feststellen des Ausbildungsstands und der
                                                   Lernvoraussetzungen
                                                 – Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbil-
                                                   dungsschwerpunkte
  3.2.2      Durchführung                        – Durchführen von Fahrstunden in den einzel- 16
                                                   nen Ausbildungsstufen mit verschiedenen
                                                   Fahrschülern                               davon 8
                                                                                              nach § 5
                                                 – Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen Absatz 2
                                                   Ausbildungsstands                          FahrschAusbO
  3.2.3      Nachbesprechung                     – Auswerten der Fahrstunde und Lernstands-
                                                   diagnose beim Fahrlehreranwärter
                                                 – Strategien entwickeln, um gewonnene Er-
                                                   kenntnisse zu nutzen
                                                 – Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters

BGBl. 2019, Seite 1425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1425

                                                                                             Unterrichtseinheiten
Lfd. Nr.              Lernthemen                                Inhalte
                                                                                                (45 Minuten)

3.3        Feststellung der theoretischen
           und praktischen Prüfungsreife
3.3.1      Vorbesprechung                   Vorlegen und Erläutern des Plans zur Feststel-
                                            lung der theoretischen/praktischen Prüfungs-
                                            reife eines Fahrschülers
                                            – Kriterien und Methoden
3.3.2      Durchführung                     Anwenden der Kriterien und Methoden zur Fest-
                                            stellung der Prüfungsreife des Fahrschülers   8

3.3.3      Nachbesprechung                  – Auswerten der Feststellung der theoreti-
                                              schen/praktischen Prüfungsreife
                                            – Strategien entwickeln, um gewonnene Er-
                                              kenntnisse zu nutzen
4          Durchführung von theoreti-
           schem und praktischem Un-
           terricht ohne Anwesenheit des
           Ausbildungsfahrlehrers
4.1        Theoretischer Unterricht         – Unterrichten möglichst aller Lektionen des
                                              Grundstoffs und des klassenspezifischen
                                              Stoffs der Klasse B
                                            – Reflektieren des Unterrichts                   18

                                            – Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-
                                              bildungsfahrlehrer
4.2        Praktischer Unterricht           – Durchführen von Fahrstunden in den einzel-
                                              nen Ausbildungsstufen
                                            – Reflektieren der Fahrstunden                   120
                                            – Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-
                                              bildungsfahrlehrer
4.3        Feststellung der Prüfungsreife   – Anwenden der Kriterien und Methoden zur
                                              Feststellung der Prüfungsreife
                                                                                             5
                                            – Abstimmen der Entscheidung der Prüfungs-
                                              reife mit dem Ausbildungsfahrlehrer
5          Vorstellung von Fahrschülern
           zur praktischen Prüfung
           einschließlich Begleitung
           und Beaufsichtigung bei der
           praktischen Prüfung
           Durchführung                     – Erledigen der Formalitäten
                                            – Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschü-
                                              lers bei der praktischen Prüfung mit und
                                              ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahr-
                                              lehrers                                    6
                                            – Betreuung des Fahrschülers vor und nach
                                              der praktischen Prüfung
                                            – Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-
                                              bildungsfahrlehrer
6          Individuelle Aufteilung
           Durchführung                     Nummer 2 bis 5 nach individueller Aufteilung
                                            und in Absprache zwischen Ausbildungsfahr- 120
                                            lehrer und Fahrlehreranwärter
           Gesamt                                                                            330                    “.

BGBl. 2019, Seite 1426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1426

                                                      Artikel 3
                                                  Änderung der
                                         Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
  Die Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird das Wort „Masterabschluss“ durch das Wort „Studienabschluss“ ersetzt.
       bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und die Fahrlehrerlaubnisklasse DE
           besitzt, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE geprüft werden soll,“ durch die Wörter „Fahr-
           lehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse besitzt“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „eine danach erforderliche Fahrlehrerlaubnis“ durch die Wörter „eine Fahr-
     lehrerlaubnis der Klassen CE oder DE“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als
  Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet
  haben.“
3. In § 6 Satz 2 wird das Wort „Hauptsitz“ durch das Wort „Sitz“ ersetzt.
4. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter „die vom Prüfungsausschuss gestellt werden,“ gestrichen.

                                                      Artikel 4
                                                  Änderung der
                                            Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 1056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
       „Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem
       aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatz-
       weise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Ab-
       schluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der
       Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Per-
       son gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen.“
  b) In Satz 8 werden die Wörter „der Ausbildungsbescheinigung“ durch die Wörter „dem Ausbildungsnachweis
     oder der elektronischen Bestätigung“ ersetzt.
2. § 17 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
  „Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem
  aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise
  kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der
  Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch
  den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der
  Technischen Prüfstelle erfolgen.“
3. § 22 Absatz 4 Satz 6 wird gestrichen.

                                                      Artikel 5
                                              Änderung der
                             Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
   Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Gebührennummer 301.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Zahl „577,68“ durch die Zahl „635,68“
   ersetzt.
2. Die Gebührennummer 302.2 wird wie folgt gefasst:
  Gebühren-                                                                                          Gebühr
                                                       Gegenstand
  Nummer                                                                                              Euro

  „302.2                  der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),     40,90“.
                          der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
                          kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des
                          Fahrlehrerscheins

BGBl. 2019, Seite 1427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1427
3. Die Gebühren-Nummer 302.6 wird wie folgt gefasst:
  Gebühren-

Gebühr
                                                      Gegenstand
  Nummer
Euro
  „302.6                 der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter-       33,20 bis 256,00“.
                         scheins
                         der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
                         der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
                         kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des
                         Fahrlehrerscheins
                         der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder
                         der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
                         eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47
                         Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG
                         nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder
                         nach vorangegangenem Verzicht

4. In der Gebühren-Nummer 303 wird das Wort „Erweiterung“

5. Die Gebühren-Nummer 303.1 wird wie folgt gefasst:
  Gebühren-

durch das Wort „Änderung“ ersetzt.

                                             Gebühr
                                                      Gegenstand
  Nummer
Euro
  „303.1                 der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),        40.90“.
                         der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
                         kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung eines
                         Fahrlehrerscheins oder eines Anwärterscheins
6. In der Gebühren-Nummer 306 werden nach dem Wort „Anwärterbefugnis“ die Wörter „, Ausbildungsfahrlehr-
   erlaubnis (§ 16 FahrlG)“ eingefügt.

7. Die Gebühren-Nummer 310 wird wie folgt gefasst:
  Gebühren-

Gebühr
                                                      Gegenstand
  Nummer
Euro
  „310                   Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der                33,20 bis 256,00“.
                         Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
                         der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrs-
                         pädagogik (§ 46 FahrlG), der Anwärterbefugnis, der Fahrschul-
                         erlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der amtlichen Anerkennung
                         einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungs-
                         trägers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53
                         Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung

                       Artikel 6

                    Änderung der

           Fahrschüler-Ausbildungsordnung

  Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni
2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inha-
  ber der Fahrschule oder die für die verantwortliche
  Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person
  dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische
  und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der
  Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu
  bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6
  Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahr-
  lehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durch-
  führungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von
  dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verant-
  wortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestell-

   ten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unter-
   zeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vor-

   zulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen

   oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind
   dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile
   mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die
   Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
   Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler aus-
   zuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.“

2. In § 8 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
   Wörter „verantwortlicher Leiter des Ausbildungs-
   betriebes“ durch die Wörter „zur verantwortlichen
   Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person“
   ersetzt.

                        Artikel 7
                   Änderung der
    Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

  Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch
BGBl. 2019, Seite 1428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1428
Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I
S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt in der Aus-
  bildungsstätte und ist für die Dauer von fünf Jahren
  nach Abschluss der erbrachten Leistung oder Teil-
  leistung aufzubewahren und von der Ausbildungs-
  stätte nach dem jeweiligen Ablauf dieser Aufbewah-
  rungsfrist im Einzelfall
  a) bei Aufbewahrung in Papierform unverzüglich,
  b) bei Aufbewahrung in elektronischer Form auto-
     matisiert
  zu löschen“.
2. In § 7 Absatz 2 wird das Wort „Lehrmittel“ durch das
   Wort „Lernmittel“ ersetzt.
3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
           eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,“.

  b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-

     fügt:

       „1a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die Kopie einer

            Bescheinigung nicht aufbewahrt oder“.

                       Artikel 7a
                   Änderung der
           Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn
  die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu
  diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter
  Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus
  1. der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungs-
     bescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes
     oder,
  2. soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Da-
     tenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der

      Übereinstimmungsbescheinigungen eines ande-
      ren Mitgliedstaats der Europäischen Union
   abgerufen worden sind.“
2. § 15a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Soweit für internetbasierte Verfahren auf informa-
   tionstechnische Systembestandteile zurückgegriffen
   wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bun-
   desamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die
   vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im
   Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrs-
   blatt veröffentlichten Standards
   1. für die Datenübermittlung und
   2. für die Mindestsicherheitsanforderungen an die
      beteiligten informationstechnischen Systeme
   einzuhalten.“
3. § 15b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3
      Satz 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 15a Ab-
      satz 3 Satz 1 Nummer 1“ und die Wörter „§ 15a
      Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b“ durch die Wörter

      „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3

      Satz 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 15a Ab-

      satz 3 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
4. § 15c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identi-
   fizierung des Halters
   1. anhand eines elektronischen Identitätsnachwei-
      ses nach § 18 des Personalausweisgesetzes,
      nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach
      § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
   2. anhand sonstiger geeigneter technischer Verfah-
      ren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifi-
      zierung
   voraus.“

                       Artikel 8
                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 7a tritt am 2. November
2019 in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                Berlin, den 2. Oktober 2019
                                         Der Bundesminister
                                für Verkehr und digitale
Infrastruktur
                                          Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1416. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 560c190eb2dcec46….