Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1416
BGBl. 2019 I S. 1416 · 48.539 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung fahrlehrerrechtlicher
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
Vom 2. Oktober 2019
Auf Grund
– des § 68 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6, 7, 10, 13, 14,
15, 16 und 17 sowie des § 55 Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2162, 3784) verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Stra-
ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zu-
letzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014
(BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe n durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) ge-
ändert worden sind, verordnet das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
– des § 6a Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsge-
setzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
– des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Berufs-
kraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1958), der zuletzt durch Artikel 1
Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie und dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschul-
betriebswirtschaft“.
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Ausbildungsnachweis“.
c) Nach der Angabe zu Anlage 1.2 wird folgende
Angabe eingefügt:
„Anlage 1a Musterplan für den Fahrschulbe-
(zu § 2a) triebswirtschaftslehrgang“.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Durchführung des
Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft
(1) Der Träger der Lehrgänge über Fahrschul-
betriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens
folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation ein-
setzen:
1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richter-
amt (Jurist),
2. eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (Betriebs-
wirt) und
3. einen Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis-
klassen A, BE und CE oder DE besitzt und
mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule ver-
antwortlich geführt hat.
Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte
eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die
im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu
vermitteln.
(2) Der Lehrgang muss mindestens die Sachge-
biete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen.
Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten
zu je 45 Minuten nicht überschreiten.“
3. § 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahl-
weise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie
die zur Visualisierung jeweils erforderlichen techni-
schen Geräte vorhanden sein. Bildschirme und Pro-
jektionsflächen müssen eine ausreichende Größe
aufweisen. Ferner müssen die für die Ausbildung
der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßen-
verkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher
oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum ge-
sichert ist, in elektronischer Form vorliegen.“
4. In § 5 Absatz 4 Satz 5 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „Kraftradausbildung und eine Ausbildung
der Fahrerlaubnisklasse T“ durch die Wörter „Aus-
bildung der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A
und T“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Ausbildungsnachweis“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahr-
schüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und

§ 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsord-
nung muss dem Muster nach Anlage 3 entspre-
chen.“
6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-
mer 1 wie folgt gefasst:
„In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen min-
destens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifi-
kation tätig sein:“.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2a“
die Angabe „und 4a“ eingefügt.
b) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehr-
gängen nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergeset-
zes auch andere Lehrkräfte tätig werden, wenn
diese in der Lage sind, die in Absatz 1 genann-
ten Inhalte zu vermitteln.“
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern 10. § 19 wird wie folgt geändert:
„Behörde ist“ die Wörter „oder durch die Dienst-
stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergeset-
zes bestimmt wird“ eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Ablauf des
Jahres, in dem an der Basisausbildung nach Ab-
satz 2 teilgenommen wurde.“
8. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Behörde“ die Wörter „oder die Dienststelle nach
§ 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes“ eingefügt.
11. Nach Anlage 1.2 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
a) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„In diesen Fällen beginnt die Frist nach § 15 Ab-
satz 3 am 1. Januar 2018.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
fügt:
„(7) Ausbildungsnachweise und Ausbildungs-
bescheinigungen, die nach dem bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2019 vorgeschriebenen Mus-
ter ausgefertigt wurden, bleiben bis zum Ablauf
des 1. Januar 2022 gültig.“
„Anlage 1a
(zu § 2a)
Musterplan
für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang
Abschnitt UE Sachgebiet Lehrkraft1
1. 1 Einführung
2. 12 Die Fahrschule
2.1 Eröffnung einer Fahrschule
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
– Neugründung, Übernahme einer Fahrschule
– Kauf
– Pacht
2.2 Kriterien der Standortwahl
– Lage
– Konkurrenz
– demographische Perspektiven
2.3 Rechtsformen einer Fahrschule
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
Jurist
– natürliche Personen (Einzelunternehmen)
– juristische Personen (GmbH,
verantwortlicher Leiter des
e. V., AG)
Ausbildungsbetriebes
– BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen
– Personengesellschaften
– Kooperationen
2.4 Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden Jurist, Fahrlehrer
– Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung,
Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen,
Erlöschen, Zweigstellen

Abschnitt UE Sachgebiet Lehrkraft1
– Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule
– Kooperationsvertrag
– Überwachung nach § 54 FahrlG
– Ausstattung
– Gewerbebetrieb – für Arbeitsschutz nach Landesrecht
zuständige Behörden
– Pflichtversicherung
– Berufsgenossenschaft
– Meldepflichten
2.5 Vertragsrecht Jurist
– Dienstvertrag
– Werkvertrag
– Kaufvertrag
– Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag
– Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
2.6 Schließung der Fahrschule Jurist, Fahrlehrer
Natürliche Personen:
– Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung
– Tod des Inhabers
Juristische Personen, Personengesellschaften:
– Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation
– Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Aus-
bildungsbetriebes bestellten Person, Fristen
3. 4 Investitionen, Finanzierung
3.1 Investitionsbedarf Betriebswirt, Fahrlehrer
– Unterrichtsraum
– Lehrmittel
– Ausbildungsfahrzeuge
3.2 Finanzbedarf Betriebswirt
– Eigenkapitalfinanzierung
– Kreditfinanzierung
– Leasing
– Miete
4. 20 Management, Marketing und Werbung
4.1 Erweiterter Raumbedarf Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
– Fahrschulbüro
– Geschäftsräume
– Annahmestellen
4.2 Büromanagement Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
– Bürozeiten
– Bürobesetzung

Abschnitt UE Sachgebiet
4.3 Kooperation
– Kooperationsmöglichkeiten
– Gemeinschaftsfahrschule
4.4 Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht
– Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form
– Ausbildungsnachweis
– Preisaushang
– Datenverarbeitung in der Fahrschule
– Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht
4.5 Kundenbetreuung
– Kundengewinnung
– Kundenberatung
– Kundenbindung
4.6 Absatzorientierung
– Angebot und Nachfrage
– Marktforschung
4.7 Wettbewerbsrecht
– unlauterer Wettbewerb/Irreführung
– Sittenwidrigkeit
4.8 Werbung
– Planung
– Budget
– Werbemittel- und -medien
5. 20 Kalkulation und Rechnungswesen
5.1 Kalkulation
– Kostenermittlung
– Kalkulation der Fahrschulpreise
– Marktpreise
5.2 Buchführung
– Einnahmen-, Überschussrechnung
– kaufmännische Buchführung
Lehrkraft1
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
Jurist, Fahrlehrer
Betriebswirt, Fahrlehrer
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
Betriebswirt
Betriebswirt
5.3 Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Betriebswirt
– Einkommensteuer
– Umsatzsteuer
5.4 Bilanzen, Beratungen
– Jahresabschluss
– Steuerberatung
– Betriebsberatung
5.5 Liquiditätskontrolle
– Status
Betriebswirt
Betriebswirt

Abschnitt UE Sachgebiet
5.6 Finanzplan
– Schuldendienst
– Abgaben
5.7 Steuervorauszahlungen
– Rentabilitätsrendite
– Umsatzrendite
5.8 Rechnungsstellung
– Geschäftsbedingungen
– Mahnverfahren
– Klage
– Verrechnungsstelle
5.9 Zahlungsverkehr
– Bareinnahmen und Barausgaben
– Überweisungen, Daueraufträge
– Homebanking
6. 12 Arbeits- und Sozialrecht
6.1 Personalwesen
– mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann
– angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder
hauptberuflich angestellt)
– angestellter Fahrlehrer
– „freier“ Mitarbeiter
– Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen
– Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer
6.2 Arbeitsrecht
– Anstellungsvertrag
Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt
– Arbeitszeit
Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz
– Krankheit
– Urlaub, Weiterbildung
– Abmahnung
– Kündigung
– Arbeitsgericht
6.3 Sozialrecht/Versicherung
– Krankenversicherung
– Krankenkasse
– Altersvorsorge
– Sozialversicherung
– Risikoversicherung
1 Lehrgangsabschluss
– Ausgabe der Teilnahmebescheinigung
1
Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage
Lehrkraft1
Betriebswirt
Betriebswirt
Jurist, Betriebswirt
Jurist, Betriebswirt
Jurist, Betriebswirt
Jurist
Jurist, Betriebswirt
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
sind, die genannten Inhalte zu vermitteln.“

12. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1)
Ausbildungsnachweis
Ausbildungsnachweis für Klasse ____________________
gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Familienname: Fahrschule
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Fahrlehrer Nr.
Theoretischer Grundunterricht Klassenspezifischer Unterricht
Datum Thema Minuten FL* Nr. Datum Thema Minuten FL* Nr.
Beginn
Datum Prakt. Ausb. Art u. Inhalt** Minuten FL* Nr.
Uhrzeit
Hiermit wird bestätigt, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungs-
inhalte gemäß § 4 FahrschAusbO absolviert wurden. Der Abschluss
der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 1 FahrschAusbO ist
festgestellt.
Datum
* FL = Fahrlehrer Bei den besonderen Ausbildungs-
** Hier sind mindestens anzu- fahrten
geben: ● Fahrstunden
Überlandfahrt = ÜL
● Fahrstunden
In der Grundausbildung auf Autobahn = AB
● Übungsstunden ● Fahrstunden
i.g.O./a.g.O. = Üst bei Dunkelheit = NF
● Grundfahraufgaben = Gf
● Unterweisung am
Ausbildungsfahrzeug = Uw
□ Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als
□ Auftrag gebende
□ Auftrag nehmende
Fahrschule mit folgender Fahrschule***
Hiermit wird bestätigt, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungs-
inhalte gemäß § 5 FahrschAusbO absolviert wurden. Der Abschluss
der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 1 FahrschAusbO ist
festgestellt.
*** falls zutreffend bitte ausfüllen Datum
Ort, Datum Unterschrift Unterschrift
der/des Fahrschulinhaber/-inhabers/der verantwortlichen Leitung des Ausbil- der/des Fahrschülerin/Fahrschülers
dungsbetriebes
Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere
der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.“

Artikel 2
Änderung der
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die durch Artikel 6 der Verordnung
vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Wörter „für die Fahrlehrerlaubnisklassen BE und A“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung“ werden die Wörter „im Umfang von
mindestens 1 000 Unterrichtseinheiten“ eingefügt.
bb) Nach den Wörtern „einer mindestens viermonatigen Ausbildung“ werden die Wörter „im Umfang von
mindestens 330 Unterrichtseinheiten“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Während der mindestens siebenmonatigen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Ab-
satz 2 erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten in einer
Ausbildungsfahrschule.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden
a) möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichts-
einheiten und
b) am Ende des vierten Monates eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahr-
lehrerausbildungsstätte
statt“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „durchzuführen, der“ die Wörter „für die mindestens siebenmonatige
Ausbildung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbildung“ die Wörter „der Fahrlehreranwärter um eine Fahr-
lehrerlaubnis der Klassen BE oder A“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung
mindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach An-
lage 3 enthalten muss.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter der „Hospitation, die“ durch die Wörter „Teilnahme an und die“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 16 Absatz 1“ wird die Angabe „Nummer 2“ eingefügt.
b) Die Wörter „und Ausbildungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes“ werden
gestrichen.
5. In Anlage 1 wird die Angabe zu Abschnitt 4.1.1 wie folgt gefasst:
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit
gemäß § 9 DV-FahrlG
„4.1.1 72 Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“ “.

6. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1)
Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum
Unterrichtseinheiten
Lfd. Nr. Lernthemen Inhalte
(45 Minuten)
1 Einführung
1.1 Der Ausbildungs- und Kennenlernen
Fahrschulbetrieb
– der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule
– der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation
– der Mitarbeiter der Fahrschule
– der Organisation der Fahrschule
– der Geschäftszeiten der Fahrschule
– der Ausbildungsfahrzeuge
1.2 Der Ausbildungsfahrlehrer Kennenlernen
der Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbil-
–
dungsfahrlehrers
1.3 Der Fahrlehreranwärter Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehrer-
anwärters
Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegen-
über
– den ihm anvertrauten Personen,
– den Fahrschülern (§ 6 FahrlG),
– den Dienst- und Ausbildungsanweisungen
des Inhabers der Fahrschule, der für die ver-
antwortliche Leitung der Fahrschule bestell-
ten Person und des Ausbildungsfahrlehrers
2 Teilnahme am theoretischen
und praktischen Unterricht
sowie an der praktischen
Prüfung
2.1 Theoretischer Unterricht
2.1.1 Vorbesprechung – Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Ab-
satz 6 FahrschAusbO
– Materialien und Medien
– Lernziele des Unterrichts
2.1.2 Hospitation – Beobachten mehrerer verschiedener Lektio-
nen des Grundstoffs und des klassenspezi- 10
fischen Stoffs der Klasse B
2.1.3 Nachbesprechung – Auswerten der Beobachtungen der Hospita-
tion
– Entwickeln von Strategien für die Durchfüh-
rung des eigenen Theorieunterrichts

Unterrichtseinheiten
Lfd. Nr. Lernthemen Inhalte
(45 Minuten)
2.2 Praktischer Unterricht/praktische
Prüfung
2.2.1 Vorbesprechung – Organisation und Konzeption der prakti-
schen Ausbildung
– Lernstand der Fahrschüler
– Lernziele der Fahrstunde
15
2.2.2 Hospitation – Beobachten der Fahrstunden in den einzel-
nen Ausbildungsstufen davon 5
– Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen nach § 5
Absatz 2
2.2.3 Nachbesprechung – Auswerten der Beobachtungen der Hospita- FahrschAusO
tion
– Entwickeln von Strategien für die Planung,
Durchführung und Auswertung eigener Fahr-
stunden
3 Durchführung von theoreti-
schem und praktischem
Unterricht in Anwesenheit des
Ausbildungsfahrlehrers
3.1 Theoretischer Unterricht in An-
wesenheit des Ausbildungsfahr-
lehrers
3.1.1 Vorbesprechung Vorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs
Beschreiben
– der Lerngruppen
– der Ziele und Inhalte
– der Methoden und Medien
3.1.2 Durchführung Unterrichten mehrerer verschiedener Lektionen
des Grundstoffs und des klassenspezifischen 12
Stoffs der Klasse B
3.1.3 Nachbesprechung – Auswerten des Unterrichts und der Lern-
standsdiagnose beim Fahrlehreranwärter
– Strategien entwickeln zur Umsetzung der
gewonnenen Erkenntnisse
– Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
3.2 Praktischer Unterricht in
Anwesenheit des Ausbildungs-
fahrlehrers
3.2.1 Vorbesprechung – Planen der Fahrstunde
– Feststellen des Ausbildungsstands und der
Lernvoraussetzungen
– Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbil-
dungsschwerpunkte
3.2.2 Durchführung – Durchführen von Fahrstunden in den einzel- 16
nen Ausbildungsstufen mit verschiedenen
Fahrschülern davon 8
nach § 5
– Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen Absatz 2
Ausbildungsstands FahrschAusbO
3.2.3 Nachbesprechung – Auswerten der Fahrstunde und Lernstands-
diagnose beim Fahrlehreranwärter
– Strategien entwickeln, um gewonnene Er-
kenntnisse zu nutzen
– Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters

Unterrichtseinheiten
Lfd. Nr. Lernthemen Inhalte
(45 Minuten)
3.3 Feststellung der theoretischen
und praktischen Prüfungsreife
3.3.1 Vorbesprechung Vorlegen und Erläutern des Plans zur Feststel-
lung der theoretischen/praktischen Prüfungs-
reife eines Fahrschülers
– Kriterien und Methoden
3.3.2 Durchführung Anwenden der Kriterien und Methoden zur Fest-
stellung der Prüfungsreife des Fahrschülers 8
3.3.3 Nachbesprechung – Auswerten der Feststellung der theoreti-
schen/praktischen Prüfungsreife
– Strategien entwickeln, um gewonnene Er-
kenntnisse zu nutzen
4 Durchführung von theoreti-
schem und praktischem Un-
terricht ohne Anwesenheit des
Ausbildungsfahrlehrers
4.1 Theoretischer Unterricht – Unterrichten möglichst aller Lektionen des
Grundstoffs und des klassenspezifischen
Stoffs der Klasse B
– Reflektieren des Unterrichts 18
– Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer
4.2 Praktischer Unterricht – Durchführen von Fahrstunden in den einzel-
nen Ausbildungsstufen
– Reflektieren der Fahrstunden 120
– Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer
4.3 Feststellung der Prüfungsreife – Anwenden der Kriterien und Methoden zur
Feststellung der Prüfungsreife
5
– Abstimmen der Entscheidung der Prüfungs-
reife mit dem Ausbildungsfahrlehrer
5 Vorstellung von Fahrschülern
zur praktischen Prüfung
einschließlich Begleitung
und Beaufsichtigung bei der
praktischen Prüfung
Durchführung – Erledigen der Formalitäten
– Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschü-
lers bei der praktischen Prüfung mit und
ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahr-
lehrers 6
– Betreuung des Fahrschülers vor und nach
der praktischen Prüfung
– Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer
6 Individuelle Aufteilung
Durchführung Nummer 2 bis 5 nach individueller Aufteilung
und in Absprache zwischen Ausbildungsfahr- 120
lehrer und Fahrlehreranwärter
Gesamt 330 “.

Artikel 3
Änderung der
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
Die Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Masterabschluss“ durch das Wort „Studienabschluss“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und die Fahrlehrerlaubnisklasse DE
besitzt, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE geprüft werden soll,“ durch die Wörter „Fahr-
lehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse besitzt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „eine danach erforderliche Fahrlehrerlaubnis“ durch die Wörter „eine Fahr-
lehrerlaubnis der Klassen CE oder DE“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als
Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet
haben.“
3. In § 6 Satz 2 wird das Wort „Hauptsitz“ durch das Wort „Sitz“ ersetzt.
4. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter „die vom Prüfungsausschuss gestellt werden,“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 1056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem
aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatz-
weise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Ab-
schluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der
Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Per-
son gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen.“
b) In Satz 8 werden die Wörter „der Ausbildungsbescheinigung“ durch die Wörter „dem Ausbildungsnachweis
oder der elektronischen Bestätigung“ ersetzt.
2. § 17 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem
aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise
kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der
Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch
den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der
Technischen Prüfstelle erfolgen.“
3. § 22 Absatz 4 Satz 6 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Gebührennummer 301.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Zahl „577,68“ durch die Zahl „635,68“
ersetzt.
2. Die Gebührennummer 302.2 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„302.2 der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), 40,90“.
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des
Fahrlehrerscheins

3. Die Gebühren-Nummer 302.6 wird wie folgt gefasst:
Gebühren-
Gebühr
Gegenstand
Nummer
Euro
„302.6 der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter- 33,20 bis 256,00“.
scheins
der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des
Fahrlehrerscheins
der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47
Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder
nach vorangegangenem Verzicht
4. In der Gebühren-Nummer 303 wird das Wort „Erweiterung“
5. Die Gebühren-Nummer 303.1 wird wie folgt gefasst:
Gebühren-
durch das Wort „Änderung“ ersetzt.
Gebühr
Gegenstand
Nummer
Euro
„303.1 der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), 40.90“.
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung eines
Fahrlehrerscheins oder eines Anwärterscheins
6. In der Gebühren-Nummer 306 werden nach dem Wort „Anwärterbefugnis“ die Wörter „, Ausbildungsfahrlehr-
erlaubnis (§ 16 FahrlG)“ eingefügt.
7. Die Gebühren-Nummer 310 wird wie folgt gefasst:
Gebühren-
Gebühr
Gegenstand
Nummer
Euro
„310 Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der 33,20 bis 256,00“.
Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrs-
pädagogik (§ 46 FahrlG), der Anwärterbefugnis, der Fahrschul-
erlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der amtlichen Anerkennung
einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungs-
trägers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53
Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung
Artikel 6
Änderung der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni
2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inha-
ber der Fahrschule oder die für die verantwortliche
Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person
dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische
und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu
bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6
Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahr-
lehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durch-
führungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von
dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verant-
wortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestell-
ten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unter-
zeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vor-
zulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen
oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind
dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile
mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die
Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler aus-
zuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.“
2. In § 8 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „verantwortlicher Leiter des Ausbildungs-
betriebes“ durch die Wörter „zur verantwortlichen
Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch

Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I
S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt in der Aus-
bildungsstätte und ist für die Dauer von fünf Jahren
nach Abschluss der erbrachten Leistung oder Teil-
leistung aufzubewahren und von der Ausbildungs-
stätte nach dem jeweiligen Ablauf dieser Aufbewah-
rungsfrist im Einzelfall
a) bei Aufbewahrung in Papierform unverzüglich,
b) bei Aufbewahrung in elektronischer Form auto-
matisiert
zu löschen“.
2. In § 7 Absatz 2 wird das Wort „Lehrmittel“ durch das
Wort „Lernmittel“ ersetzt.
3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,“.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
fügt:
„1a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die Kopie einer
Bescheinigung nicht aufbewahrt oder“.
Artikel 7a
Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn
die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu
diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter
Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus
1. der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungs-
bescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes
oder,
2. soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Da-
tenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der
Übereinstimmungsbescheinigungen eines ande-
ren Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind.“
2. § 15a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit für internetbasierte Verfahren auf informa-
tionstechnische Systembestandteile zurückgegriffen
wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bun-
desamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die
vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im
Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrs-
blatt veröffentlichten Standards
1. für die Datenübermittlung und
2. für die Mindestsicherheitsanforderungen an die
beteiligten informationstechnischen Systeme
einzuhalten.“
3. § 15b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3
Satz 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 15a Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1“ und die Wörter „§ 15a
Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b“ durch die Wörter
„§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3
Satz 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 15a Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
4. § 15c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identi-
fizierung des Halters
1. anhand eines elektronischen Identitätsnachwei-
ses nach § 18 des Personalausweisgesetzes,
nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
2. anhand sonstiger geeigneter technischer Verfah-
ren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifi-
zierung
voraus.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 7a tritt am 2. November
2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Oktober 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale
Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1416. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 560c190eb2dcec46….