Gesetze / Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
FahrlAusbV§ 4 Einweisungsseminar
Stand: 10.01.2020
Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen muss.
Änderungsverlauf
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02.10.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2019 I S. 1416
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11.03.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2019 (BGBl. I 218)
BGBl. 2019 I S. 218
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.