Gesetze / Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz
FStrPrivFinG§ 12 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/12#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/12#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/12#abs-3 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt und für die jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße nicht zusteht, die zuständige Landesstraßenbaubehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 142 der Verordnung vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.