Gesetze / Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz

FStrPrivFinG

§ 12 Bußgeldvorschriften

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/12?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/12?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 11 § 13