Gesetze / Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz
FStrPrivFinG§ 12 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.