Gesetze / Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz
FStrPrivFinG§ 9 Entrichtung der Mautgebühr
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/9#abs-1 (1) Der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 jeweils ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke oder im Falle einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an den Privaten zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/9#abs-2 (2) Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung der Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen. Darüber hinaus darf er die Mautgebühr im Einzugs- oder automatisierten Verfahren erheben. Auf Verlangen des Schuldners ist eine Quittung zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/9#abs-3 (3) Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder im automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Private Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrolldaten). Es sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/9#abs-4 (4) Der Schuldner hat bei der Mautgebührenerhebung nach Maßgabe des § 10 mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautgebührenerhebung ordnungsgemäß zu benutzen und die für die Mautgebührenerhebung maßgeblichen Tatsachen anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/9#abs-5 (5) Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Vertrag über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr geschlossen, sind die Vorschriften über Datenverarbeitung im Auftrag anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 gelten für den Auftragnehmer entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/9#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt nach Anhörung der jeweils zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der Verarbeitung der Daten nach Absatz 3 für die vom Privaten jeweils eingesetzten Verfahren.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 FStrPrivFinG →
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Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 142 der Verordnung vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 498 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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