Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 6
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- BVerwG, 29.02.2012 – 9 C 8/11Fernstraßenrechtliches Anbauverbot; gegenüber einer Autobahnabfahrt errichtete WerbeanlageZitiert von 28
- OLG Düsseldorf, 15.06.2008 – IV-5 Ss (OWi) 109/08 - (OWi) 52/08 IV
- BVerwG, 29.01.2020 – 9 C 10/18 · Fernstraßenrechtliches AnbauverbotZitiert von 6
- BAG, 19.02.2003 – 4 AZR 158/02Zitiert von 10
- OVG NRW, 03.09.2018 – 11 A 2511/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 04.05.2011 – 11 A 2202/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/23#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/23#abs-2 (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/23#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Fernstraßen-Bundesamt für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 auf oder an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht.