Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/23#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/23#abs-2 (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/23#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Fernstraßen-Bundesamt für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 auf oder an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 23 FStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.02.2012 – 9 C 8/11Fernstraßenrechtliches Anbauverbot; gegenüber einer Autobahnabfahrt errichtete WerbeanlageZitiert von 28
- OLG Düsseldorf, 15.06.2008 – IV-5 Ss (OWi) 109/08 - (OWi) 52/08 IV
- BVerwG, 29.01.2020 – 9 C 10/18 · Fernstraßenrechtliches AnbauverbotZitiert von 6
- BVerwG, 21.09.2006 – 4 C 9.05Zitiert von 7
- BAG, 19.02.2003 – 4 AZR 158/02Zitiert von 10
- OVG NRW, 03.09.2018 – 11 A 2511/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409 877)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.