Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 21 Verwaltung der Bundesstraßen in den Ortsdurchfahrten
Stand: 10.06.2019
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- OVG Schleswig, 23.09.2021 – 4 MB 32/21Zitiert von 12
- VG Hamburg, 20.03.2015 – 11 K 3271/13Zitiert von 2
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Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Träger der Straßenbaulast sind, richtet sich die Zuständigkeit zur Verwaltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht. Dieses regelt auch, wer insoweit zuständige Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.