Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 21 Verwaltung der Bundesstraßen in den Ortsdurchfahrten
Stand: 10.06.2019
Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Träger der Straßenbaulast sind, richtet sich die Zuständigkeit zur Verwaltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht. Dieses regelt auch, wer insoweit zuständige Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 21 FStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Schleswig, 23.09.2021 – 4 MB 32/21Zitiert von 18
- VG Hamburg, 20.03.2015 – 11 K 3271/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.