Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 20 Straßenaufsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die Länder üben die Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt werden. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.