Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 20 Straßenaufsicht
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 12/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 183
- OVG Sachsen, 10.09.2020 – 4 C 1/18Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 12.08.2014 – 2 U 12/14
- OLG Brandenburg, 20.08.2013 – 2 U 34/12Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2012 – 1 K 102/12Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 17.07.2012 – 2 U 56/11Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2008 – 3 K 9/07Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/20#abs-1 (1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die Länder üben die Straßenaufsicht für die Bundesstraßen im Auftrag des Bundes aus, im Bereich der Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, übt sie das Fernstraßen-Bundesamt aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/20#abs-2 (2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt werden. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen.