Gesetze / Fernstraßenausbaugesetz
FStrAbG§ 6
Stand: 10.06.2019
Die Straßenbaupläne können im Einzelfall auch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen, soweit dies wegen eines unvorhergesehenen höheren oder geringeren Verkehrsbedarfs, insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur, erforderlich ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 FStrAbG →
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- BVerwG, 12.04.2005 – 9 VR 41.04Zitiert von 37
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