Gesetze / Fernstraßenausbaugesetz
FStrAbG§ 5
Stand: 31.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrAusbauG/5#abs-1 (1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrAusbauG/5#abs-2 (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 FStrAbG →
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- VGH Bayern, 20.07.2023 – 8 A 20.40026Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 – 1 C 11472/04Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.