Gesetze / Fernstraßenausbaugesetz

FStrAbG

§ 5

Stand: 31.07.2026

Bund3 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrAusbauG/5#abs-1 (1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrAusbauG/5#abs-2 (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.

§ 4 § 6