Gesetze / Fernstraßenausbaugesetz

FStrAbG

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.

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