Gesetze / Fernstraßenausbaugesetz

FStrAbG

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.

§ 2 § 4