Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz
BSWAG§ 4 Überprüfung des Bedarfs
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 – 1 S 1949/13Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens zum Ausstieg aus dem Projekt Stuttgart 21 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 09.12.2010 – 3 StR 312/10Vorteilsannahme: Einordnung der DB Netz AG als „sonstige Stelle“Zitiert von 9
- BGH, 19.06.2008 – 3 StR 490/07Strafrecht: Amtsträgereigenschaft eines für eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG tätigen selbständigen Ingenieurs nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BVerwG, 05.10.2021 – 7 A 13/20Klagen gegen Planfeststellungsbeschluss Neubau S-Bahnlinie S4 in Hamburg (PFA 1)Zitiert von 44
- BVerwG, 05.10.2021 – 7 A 17/20Eisenbahnfachplanung: Erfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) Hamburg - Bad Oldesloe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BVerwG, 05.10.2021 – 7 A 14/20Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.10.2021 – 7 A 16/20Zitiert von 1
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 9/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 47
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 7/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 127
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BSWAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/4#abs-1 (1) Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/4#abs-2 (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.