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§ 4 FStrAusbauG

Fernstraßenausbaugesetz

Stand: 31.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz.