§ 26
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 19.11.2009 – B 13 R 67/08 RZitiert von 6
- BSG, 19.11.2009 – B 13 R 145/08 RFremdrentenrecht: Berücksichtigung von Beitragszeiten in einer rumänischen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft; Anforderungen an den Nachweis einer Vollzeitbeschäftigung nach § 26 FRG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2010 – L 13 R 5984/08Zitiert von 1
- BSG, 12.02.2009 – B 5 R 39/06 RFremdrentenrecht: Anforderungen an die Gleichstellung von LPG-Beitragszeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LSG Baden-Württemberg, 20.06.2013 – L 7 R 1192/12Zitiert von 4
- SG Duisburg, 28.03.2018 – S 34 R 789/14
Zuletzt entschieden
- BSG, 22.02.2024 – B 5 R 7/22 RFremdrentenrecht - Unterbrechung einer Beschäftigung eines Kolchosemitglieds durch Arbeitsunfähigkeit - durchgehende Beitragsentrichtung - keine Ermittlung von Entgeltpunkten nach dem FRGZitiert von 1
- BSG, 23.04.2021 – B 13 R 67/20 BSozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - eigene Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG - Bezugnahme auf eine andere Entscheidung eines LSGZitiert von 11
- LSG Baden-Württemberg, 16.07.2020 – L 10 R 2853/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 FRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.