§ 28a
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder anstelle einer solchen Leistung eine andere Leistung bezogen hat, stehen Rentenbezugszeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch gleich, wenn der Rente Zeiten zugrunde liegen, die nach diesem Gesetz anrechenbar sind.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 28a FRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 19.11.2009 – B 13 R 67/08 RZitiert von 10
- BSG, 19.11.2009 – B 13 R 145/08 RFremdrentenrecht: Berücksichtigung von Beitragszeiten in einer rumänischen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft; Anforderungen an den Nachweis einer Vollzeitbeschäftigung nach § 26 FRG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BSG, 12.02.2009 – B 5 R 40/08 RZitiert von 7
- BSG, 12.02.2009 – B 5 R 39/06 RFremdrentenrecht: Anforderungen an die Gleichstellung von LPG-Beitragszeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2019 – L 33 R 906/16
- LSG NRW, 23.03.2015 – L 3 R 623/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.