§ 28b
Stand: 10.06.2019
Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 28b FRG →
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 – L 9 R 3071/18Zitiert von 2
- LSG NRW, 27.07.2018 – L 14 R 289/17Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2010 – L 13 R 5984/08Zitiert von 1
- BSG, 05.04.2023 – B 5 R 36/21 RAnerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - Kindererziehung in Polen bei einem Elternteil, der nicht nach dem FRG berechtigt ist - Verfassungsmäßigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Vaters bei Streit um Kindererziehungszeiten für die MutterZitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 – L 11 R 2768/20
- BSG, 12.02.2009 – B 5 R 39/06 RFremdrentenrecht: Anforderungen an die Gleichstellung von LPG-Beitragszeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 03.11.2025 – S 12 R 2284/25
- BSG, 08.02.2023 – B 5 R 150/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Fremdrentenrecht - nicht fremdrentenberechtigter Ehegatte eines nach dem FRG berechtigten Versicherten - Gleichstellung von einer vor der Ausreise im Herkunftsland erfolgten Kindererziehung mit einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik DeutschlandZitiert von 4
- SG Wiesbaden, 27.07.2021 – S 11 R 264/19Zitiert von 1
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