§ 16
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 189
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 17.10.2006 – B 5 RJ 21/05 RZitiert von 9
- BSG, 14.05.2003 – B 4 RA 6/03 RZitiert von 13
- LSG NRW, 16.08.2006 – L 8 R 29/05
- BSG, 09.09.2010 – B 13 R 173/10 BNichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Anforderungen an Beschwerdebegründung - Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Norm - hinreichende Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher RechtsprechungZitiert von 1
- BSG, 07.10.2004 – B 13 RJ 59/03 RGesetzliche Rentenversicherung: Keine Anrechnung einer Ghettobeschäftigung als Beitragszeit bei Entlohnung lediglich durch Verpflegung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 164
- LSG Baden-Württemberg, 08.09.2004 – L 2 RJ 1664/02Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 08.10.2025 – L 3 R 306/25
- LSG Baden-Württemberg, 24.07.2025 – L 10 R 2973/23
- SG Köln, 02.04.2025 – S 4 R 1226/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 FRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/16#abs-1 (1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/16#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.