Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 15 Allgemeine Vorschriften
Stand: 01.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/15#abs-1 (1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln und an andere Verkaufseinheiten mit vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln,
1.
die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, oder
2.
die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind,
richten sich nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/15#abs-2 (2) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 20, 21, 22 und 39 Absatz 2 und 3 sind im Einklang mit Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorrangig anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 15 FPackV →
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- OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 – 6 A 10695/21Zitiert von 1
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