Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 22 Befreiung oder Erleichterung von der Füllmengenkennzeichnung
Stand: 01.12.2020
Wird zitiert von 6
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- OVG NRW, 24.05.2024 – 4 A 779/23
- VG Münster, 28.03.2023 – 9 K 2549/19
- VG Sigmaringen, 25.06.2020 – 4 K 7527/18Zitiert von 1
- BVerwG, 06.05.2025 – 8 C 4.24Pflicht zum Austarieren nicht verzehrbarer Wursthüllen und Wurstclips bei für den Endverbraucher bestimmten WurstfertigpackungenZitiert von 1
- VG Berlin, 23.02.2021 – 4 K 86.19Zitiert von 1
- VG Koblenz, 07.02.2006 – 6 K 638/05.KO
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/22#abs-1 (1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden oder bei denen nach § 21 die Stückzahl anzugeben ist, ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/22#abs-2 (2) Die Angabe der Nennfüllmenge ist ferner nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit
Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 von der Kennzeichnung der Nennfüllmenge befreit sind, zusätzlich verpackt und beträgt die gesamte Nennfüllmenge mehr als 100 Gramm, so ist auf dieser Verpackung die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben.