Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 14 Anforderungen an kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
Stand: 01.12.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/14#abs-1 (1) Für Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, ist § 5 der Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/14#abs-2 (2) Für offene Packungen mit nicht vorverpackten kosmetischen Mitteln sowie für kosmetische Mittel, die auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, ist § 5 der Kosmetik-Verordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/14#abs-3 (3) Kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dürfen durch die nach Absatz 5 verantwortliche Person nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/14#abs-4 (4) Für kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2 sind § 4 Absatz 4 und § 42 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/14#abs-5 (5) Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 Absatz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 benannte Person.