Gesetze / Fertigpackungsverordnung

FPackV

§ 16 Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel

Stand: 01.12.2020

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/16#abs-1 (1) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass ein vorverpacktes Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach den §§ 9, 10, 26, 32 oder des § 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/16#abs-2 (2) Für vorverpackte Lebensmittel gelten § 6 Absatz 1, die §§ 11, 34 Absatz 5 sowie die §§ 38, 40, 41 und 42 entsprechend.

§ 15 § 17