Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 16 Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel
Stand: 01.12.2020
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 06.05.2025 – 8 C 4.24Pflicht zum Austarieren nicht verzehrbarer Wursthüllen und Wurstclips bei für den Endverbraucher bestimmten WurstfertigpackungenZitiert von 1
- VG Münster, 28.03.2023 – 9 K 2549/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/16#abs-1 (1) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass ein vorverpacktes Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach den §§ 9, 10, 26, 32 oder des § 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/16#abs-2 (2) Für vorverpackte Lebensmittel gelten § 6 Absatz 1, die §§ 11, 34 Absatz 5 sowie die §§ 38, 40, 41 und 42 entsprechend.