Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 20 Weitere Bestimmungen zur Füllmengenkennzeichnung
Stand: 01.12.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/20#abs-1 (1) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/20#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind zu kennzeichnen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/20#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist bei
anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/20#abs-4 (4) Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für Endverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, kann die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bei der Kennzeichnung von den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 abweichen.