Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 9 Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen
Stand: 01.12.2020
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 06.05.2025 – 8 C 4.24Pflicht zum Austarieren nicht verzehrbarer Wursthüllen und Wurstclips bei für den Endverbraucher bestimmten WurstfertigpackungenZitiert von 1
- BVerwG, 27.09.2012 – 3 C 17/12Fertigpackungen mit Backwaren; Füllmengenkennzeichnung; Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs für Brot und Kleingebäck; Anwendung einer EU-VerordnungZitiert von 11
- OVG NRW, 24.05.2024 – 4 A 779/23
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2010 – 6 A 10624/10
- BVerwG, 09.03.2023 – 3 C 15/21Inverkehrbringen von vorverpackten Lebensmitteln ohne Angabe der Zahl der in der Verpackung enthaltenen EinzelstückeZitiert von 1
- VG Münster, 28.03.2023 – 9 K 2549/19
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 20.01.2012 – 3 K 8384/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 FPackV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/9#abs-1 (1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Herstellung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/9#abs-2 (2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung
Für Fertigpackungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, gilt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/9#abs-3 (3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen:
| Nennfüllmenge QN in g oder ml | Zulässige Minusabweichung | |
|---|---|---|
| in % von QN | in g oder ml | |
| 5 bis 50 | 9 | – |
| 50 bis 100 | – | 4,5 |
| 100 bis 200 | 4,5 | – |
| 200 bis 300 | – | 9 |
| 300 bis 500 | 3 | – |
| 500 bis 1 000 | – | 15 |
| 1 000 bis 10 000 | 1,5 | – |
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichung, die in vom Hundert angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden. Die Minusabweichungen dürfen von höchstens zwei vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/9#abs-4 (4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle genannten Werte der Verkehrsfähigkeit nicht überschreitet:
| Nennfüllmenge QN in g oder ml | Werte der Verkehrsfähigkeit | |
|---|---|---|
| in % von QN | in g oder ml | |
| 5 bis 50 | 18 | – |
| 50 bis 100 | – | 9 |
| 100 bis 200 | 9 | – |
| 200 bis 300 | – | 18 |
| 300 bis 500 | 6 | – |
| 500 bis 1 000 | – | 30 |
| 1 000 bis 10 000 | 3 | – |
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der Verkehrsfähigkeit, die in vom Hundert angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden.