Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz
FPStatG§ 14 Übermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen, soweit die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 betroffen sind, nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht in tieferer regionaler Gliederung als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Angaben nach § 9a Absatz 5 dürfen zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300, 2903) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nicht-statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände, gewährleistet ist.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1401)
BGBl. 2021 I S. 1401
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22.05.2013 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 1312)
BGBl. 2013 I S. 1312
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