Gesetze / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
FKAustG§ 5 Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Bundeszentralamt für Steuern sind als zuständiger Behörde im Sinne des § 4 von den meldenden Finanzinstituten die Daten nach § 8 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung erstmals zum 31. Juli 2017 zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die ihm von den Finanzinstituten nach Absatz 1 übermittelten Daten an die zuständige Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zudem die übermittelten Daten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die von einer anderen zuständigen Behörde eines Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 übermittelten Daten entgegen, speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, eine Auswertung der ihm nach den Absätzen 1 und 3 übermittelten Daten zur Erfüllung der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben vorzunehmen. Eine Auswertung der Daten durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die nach den Absätzen 2 und 3 beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1 15 Jahre lang aufbewahrt. Mit Ablauf eines Jahres der Aufbewahrung nach Satz 1 werden die Daten gelöscht. Geht vor dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt eine Änderungsmeldung ein, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsmeldung eingegangen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Prüfung der Einhaltung der den Finanzinstituten nach diesem Gesetz auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten, besonderen Sorgfaltspflichten sowie ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten zuständig. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/5?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die aufgrund dieses Gesetzes vom Bundeszentralamt für Steuern als zuständige Behörde erhobenen und gespeicherten Daten dürfen nur für die in den zugrunde liegenden Regelungen gemäß § 1 Absatz 1 festgelegten Zwecke verwendet werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/5?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Bei der Übermittlung von Informationen durch das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 findet keine Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung statt.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3000)
BGBl. 2016 I S. 3000
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.