§ 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 07.09.2015 – 2 V 1375/15Zitiert von 9
- FG Köln, 20.09.2007 – 2 K 938/07
- FG Münster, 10.01.2005 – 4 V 5580/04 S
- FG Baden-Württemberg, 25.06.2015 – 3 K 2419/14Zitiert von 2
- FG Köln, 20.10.2017 – 2 V 1055/17Zitiert von 5
- FG Köln, 23.04.2018 – 2 V 2178/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 18.12.2024 – 2 V 996/24
- FG München, 08.02.2023 – 4 K 1671/20Zitiert von 1
- FG München, 31.03.2022 – 10 K 1766/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/117#abs-1 (1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/117#abs-2 (2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union sowie des EU-Amtshilfegesetzes leisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/117#abs-3 (3) Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn
Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/117#abs-4 (4) Bei der Durchführung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen nach den für Steuern im Sinne von § 1 Absatz 1 geltenden Vorschriften. § 114 findet entsprechende Anwendung. Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von § 91 Absatz 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer ist betroffen, es findet ein Informationsaustausch auf Grund des EU-Amtshilfegesetzes statt oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Absatz 2 oder 3 vor.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/117#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die darin übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/117#abs-6 (6) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht, soweit seine Anwendung der Inanspruchnahme oder der Leistung der zwischenstaatlichen Amtshilfe entgegensteht; die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.