Gesetze / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

FKAustG

§ 3b Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht

Stand: 10.12.2024

Bund

Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden. § 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

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