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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1757

BGBl. 2000 I S. 1757 · 16.866 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 1757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1757
                                     Zweites Gesetz
               zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze
                                      (2. FGOÄndG)
                                               Vom 19. Dezember 2000

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
         Änderung der Finanzgerichtsordnung

  Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
(BGBl. I S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 33 Abs. 3
des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird
wie folgt geändert:

 1. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Ge-
    setzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben
    einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst
    mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vor-
    schriften durch die Finanzbehörden zusammen-
    hängenden Angelegenheiten einschließlich der Maß-
    nahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung
    der Verbote und Beschränkungen für den Waren-
    verkehr über die Grenze; den Abgabenangelegen-
    heiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung
    der Finanzmonopole gleich.“

 2. In § 57 Nr. 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
    „(§ 122 Abs. 2).“

 3. § 62 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Bevollmächtigte oder Beistände, denen die
       Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder münd-
       lichen Vortrag fehlt, oder die zur geschäfts-
       mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen fachlich
       nicht geeignet sind, können zurückgewiesen wer-
       den; dies gilt nicht für die in § 3 Nr. 1 und in § 4
       Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeich-
       neten natürlichen Personen. Bevollmächtigte und
       Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuer-
       sachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften
       des Steuerberatungsgesetzes befugt zu sein, sind
       zurückzuweisen. Soweit eine Vertretung durch

      Gesellschaften im Sinne von § 3 Nr. 2 und 3 des
      Steuerberatungsgesetzes erfolgt, können diese
      zurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch
      Personen im Sinne von § 3 Nr. 1 des Steuer-
      beratungsgesetzes tätig werden.“

   b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Tritt als Bevollmächtigter eine Person im Sinne
      des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes
      auf, braucht das Gericht den Mangel der Voll-
      macht nicht von Amts wegen berücksichtigen.“

4. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
                           „§ 62a

     (1) Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder
   Beteiligte durch eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1
   des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten
   vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der
   Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen
   Rechts und Behörden können sich auch durch Be-
   amte oder Angestellte mit Befähigung zum Richter-
   amt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst
   vertreten lassen.
     (2) Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesell-
   schaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuer-
   beratungsgesetzes, die durch Personen gemäß Ab-
   satz 1 Satz 1 tätig werden.“

5. In § 65 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

   „Der Klage soll die Urschrift oder eine Abschrift des
   angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchs-
   entscheidung beigefügt werden.“

6. § 68 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 68
      Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach
   Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert
   oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegen-
   stand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen
BGBl. 2000, Seite 1758 — Originalseite als Abbildung
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    Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die
    Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Ver-
    fahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwal-
    tungsaktes zu übersenden. Satz 1 gilt entsprechend,

    wenn

    1. ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgaben-

       ordnung berichtigt wird oder

    2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefoch-
       tenen unwirksamen Verwaltungsaktes tritt.“

 7. § 77 Abs. 3 wird gestrichen.

 8. § 90a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats
    nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche

    Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in
    dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen,
    können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden
    Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche
    Verhandlung statt.“

 9. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:
                            „§ 91a
       (1) Den am Verfahren Beteiligten sowie ihren
    Bevollmächtigten und Beiständen kann auf Antrag
    gestattet werden, sich während einer mündlichen
    Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und
    dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die münd-
    liche Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton
    an den Ort, an dem sich die Beteiligten, Bevollmäch-
    tigten und Beistände aufhalten und in das Sitzungs-
    zimmer übertragen. Eine Aufzeichnung findet nicht

    statt.

       (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erörterungs-

    termine (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).“

10. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:
                            „§ 93a

       (1) Im Einverständnis mit den am Verfahren Betei-
    ligten kann das Gericht anordnen, dass sich ein
    Zeuge oder ein Sachverständiger während der Ver-
    nehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Aussage
    wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer
    übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Bei-
    ständen nach § 91a gestattet worden, sich an einem
    anderen Ort aufzuhalten, so wird die Aussage zeit-
    gleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen.
    Die Aussage soll aufgezeichnet werden, wenn zu

    besorgen ist, dass der Zeuge oder Sachverständige in

    einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht ver-
    nommen werden kann und die Aufzeichnung zur
    Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist.

       (2) Die Aufzeichnung darf nur innerhalb des Ver-

    fahrens verwendet werden, für das sie gefertigt

    worden ist. Das Recht zur Verweigerung des Zeug-

    nisses nach § 84 ist hierbei zu wahren. § 78 Abs. 1

    findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,

    dass die Einsicht ausschließlich bei der Geschäfts-

    stelle erfolgt; Kopien werden nicht erteilt. Sobald die
    Aufzeichnung nicht mehr benötigt wird, spätestens
    nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ist
    sie zu löschen.“

11. In § 94a wird die Angabe „tausend Deutsche Mark“
    durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.

12. § 113 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „ Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung

    (§ 69 Abs. 3 und 5) und über einstweilige Anord-

    nungen (§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach Erledigung
    des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) sowie
    Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung
    von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird (§ 142),
    sind stets zu begründen.“

13. §§ 115 und 116 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 115

       (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1)

    steht den Beteiligten die Revision an den Bundes-
    finanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf
    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundes-
    finanzhof sie zugelassen hat.
      (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
    2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
       einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
       scheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
    3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
       vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

      (3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung
    gebunden.
                             § 116

      (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch

    Beschwerde angefochten werden.

       (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats

    nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
    Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefoch-
    tene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
    eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen
    das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden.

       (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Mona-
    ten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu
    begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
    finanzhof einzureichen. In der Begründung müssen
    die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt
    werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vor-
    sitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag
    um einen weiteren Monat verlängert werden.

      (4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die

    Rechtskraft des Urteils.

      (5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die
    Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll
    kurz begründet werden; von einer Begründung

    kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist,

    zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

    denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der

    Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung

    der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird

    das Urteil rechtskräftig.

      (6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2
    Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss
    das angefochtene Urteil aufheben und den Rechts-
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    streit zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
    dung zurückverweisen.
       (7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
    der Revision stattgeben, so wird das Beschwerde-
    verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn
    nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil
    nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision
    durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit
    der Zustellung der Entscheidung beginnt für den
    Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für
    die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revi-
    sionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem
    Beschluss hinzuweisen.“

14. § 120 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 120

      (1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof inner-
    halb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
    Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das
    angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung
    oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden,
    sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3
    geschehen ist.
       (2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten
    nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begrün-

    den; im Falle des § 116 Abs. 7 beträgt die Begrün-

    dungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat

    nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung

    der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundes-

    finanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor

    ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden

    verlängert werden.

      (3) Die Begründung muss enthalten:
    1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
       und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisions-
       anträge);

    2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
       a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände,
          aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
       b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass
          das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt
          sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den
          Mangel ergeben.“

15. § 123 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 123
      (1) Klageänderungen und Beiladungen sind im
    Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für
    Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.

       (2) Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3
    Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur
    innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
    Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf
    einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem
    Vorsitzenden verlängert werden.“

16. § 126 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
       „Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit
       zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach

       § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes
       Interesse daran hat.“
    b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf
       keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof
       Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durch-
       greifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach
       § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich
       Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für
       Rügen, auf denen die Zulassung der Revision
       beruht.“

17. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:

                            „§ 126a
       Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der
    Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss ent-
    scheiden, wenn er einstimmig die Revision für un-
    begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
    erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören.
    Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten;
    dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens
    festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.“

18. § 128 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsan-

    ordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder

    die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse,

    Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über

    die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung

    und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und

    über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachver-

    ständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse
    nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Ver-
    fahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der
    Beschwerde angefochten werden.“

19. In § 154 wird die Angabe „ zweitausend Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „ eintausend Euro“ ersetzt.

                         Artikel 2
                   Änderung des
         Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
                      (PartGG)
  § 7 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom

25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
   gefügt:

    „(4) Die Partnerschaft kann als Prozess- oder Ver-
   fahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie handelt
   durch ihre Partner und Vertreter, in deren Person die
   für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen ge-
   setzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzel-
   falle vorliegen müssen, und ist in gleichem Umfang
   wie diese postulationsfähig. Verteidiger im Sinne der
   §§ 137 ff. der Strafprozessordnung ist nur die für die
   Partnerschaft handelnde Person.“

2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
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                       Artikel 3
       Änderung des Gerichtskostengesetzes

  Im Gebührentatbestand der Nummer 3133 der Anlage 1
zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5a des Gesetzes vom

von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt
worden ist.

                        Artikel 5
  Neubekanntmachung der Finanzgerichtsordnung
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist,     Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
werden ein Semikolon und die Wörter „Beschluss nach
§ 126a FGO“ angefügt.

                       Artikel 4

               Überleitungsvorschriften

  Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine
gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die
Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder
der Finanzgerichtsordnung in der beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

                        Artikel 6

                      Inkrafttreten

   Das Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 11
und 19 am 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 11 und 19
treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Berlin, den 19. Dezember

                                           Der Bund esp

2000

räsid ent
                                              J o hannes Rau
                                             Der Bund eskanzler
                                             Gerhard Sc
hröd er
                                    Die Bund esminist erin d er Just iz
                                           Däub ler- Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1757. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3cff71f2ef134ebf….