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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1757
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Zweites Gesetz
zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze
(2. FGOÄndG)
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
(BGBl. I S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 33 Abs. 3
des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird
wie folgt geändert:
1. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Ge-
setzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben
einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst
mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vor-
schriften durch die Finanzbehörden zusammen-
hängenden Angelegenheiten einschließlich der Maß-
nahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung
der Verbote und Beschränkungen für den Waren-
verkehr über die Grenze; den Abgabenangelegen-
heiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung
der Finanzmonopole gleich.“
2. In § 57 Nr. 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 122 Abs. 2).“
3. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bevollmächtigte oder Beistände, denen die
Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder münd-
lichen Vortrag fehlt, oder die zur geschäfts-
mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen fachlich
nicht geeignet sind, können zurückgewiesen wer-
den; dies gilt nicht für die in § 3 Nr. 1 und in § 4
Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeich-
neten natürlichen Personen. Bevollmächtigte und
Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuer-
sachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften
des Steuerberatungsgesetzes befugt zu sein, sind
zurückzuweisen. Soweit eine Vertretung durch
Gesellschaften im Sinne von § 3 Nr. 2 und 3 des
Steuerberatungsgesetzes erfolgt, können diese
zurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch
Personen im Sinne von § 3 Nr. 1 des Steuer-
beratungsgesetzes tätig werden.“
b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Tritt als Bevollmächtigter eine Person im Sinne
des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes
auf, braucht das Gericht den Mangel der Voll-
macht nicht von Amts wegen berücksichtigen.“
4. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
„§ 62a
(1) Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder
Beteiligte durch eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1
des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten
vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der
Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Be-
amte oder Angestellte mit Befähigung zum Richter-
amt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst
vertreten lassen.
(2) Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesell-
schaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuer-
beratungsgesetzes, die durch Personen gemäß Ab-
satz 1 Satz 1 tätig werden.“
5. In § 65 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Der Klage soll die Urschrift oder eine Abschrift des
angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchs-
entscheidung beigefügt werden.“
6. § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert
oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegen-
stand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen

Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die
Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Ver-
fahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwal-
tungsaktes zu übersenden. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn
1. ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgaben-
ordnung berichtigt wird oder
2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefoch-
tenen unwirksamen Verwaltungsaktes tritt.“
7. § 77 Abs. 3 wird gestrichen.
8. § 90a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche
Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in
dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen,
können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden
Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche
Verhandlung statt.“
9. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:
„§ 91a
(1) Den am Verfahren Beteiligten sowie ihren
Bevollmächtigten und Beiständen kann auf Antrag
gestattet werden, sich während einer mündlichen
Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und
dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die münd-
liche Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton
an den Ort, an dem sich die Beteiligten, Bevollmäch-
tigten und Beistände aufhalten und in das Sitzungs-
zimmer übertragen. Eine Aufzeichnung findet nicht
statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erörterungs-
termine (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).“
10. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:
„§ 93a
(1) Im Einverständnis mit den am Verfahren Betei-
ligten kann das Gericht anordnen, dass sich ein
Zeuge oder ein Sachverständiger während der Ver-
nehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Aussage
wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer
übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Bei-
ständen nach § 91a gestattet worden, sich an einem
anderen Ort aufzuhalten, so wird die Aussage zeit-
gleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen.
Die Aussage soll aufgezeichnet werden, wenn zu
besorgen ist, dass der Zeuge oder Sachverständige in
einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht ver-
nommen werden kann und die Aufzeichnung zur
Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist.
(2) Die Aufzeichnung darf nur innerhalb des Ver-
fahrens verwendet werden, für das sie gefertigt
worden ist. Das Recht zur Verweigerung des Zeug-
nisses nach § 84 ist hierbei zu wahren. § 78 Abs. 1
findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
dass die Einsicht ausschließlich bei der Geschäfts-
stelle erfolgt; Kopien werden nicht erteilt. Sobald die
Aufzeichnung nicht mehr benötigt wird, spätestens
nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ist
sie zu löschen.“
11. In § 94a wird die Angabe „tausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.
12. § 113 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„ Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung
(§ 69 Abs. 3 und 5) und über einstweilige Anord-
nungen (§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach Erledigung
des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) sowie
Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird (§ 142),
sind stets zu begründen.“
13. §§ 115 und 116 werden wie folgt gefasst:
„§ 115
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1)
steht den Beteiligten die Revision an den Bundes-
finanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundes-
finanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung
gebunden.
§ 116
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch
Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefoch-
tene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen
das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Mona-
ten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
finanzhof einzureichen. In der Begründung müssen
die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt
werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vor-
sitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag
um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die
Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll
kurz begründet werden; von einer Begründung
kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist,
zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der
Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung
der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird
das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2
Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss
das angefochtene Urteil aufheben und den Rechts-

streit zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision stattgeben, so wird das Beschwerde-
verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn
nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil
nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision
durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit
der Zustellung der Entscheidung beginnt für den
Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für
die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revi-
sionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem
Beschluss hinzuweisen.“
14. § 120 wird wie folgt gefasst:
„§ 120
(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof inner-
halb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das
angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung
oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden,
sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3
geschehen ist.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begrün-
den; im Falle des § 116 Abs. 7 beträgt die Begrün-
dungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat
nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung
der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundes-
finanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor
ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden
verlängert werden.
(3) Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisions-
anträge);
2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände,
aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass
das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt
sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den
Mangel ergeben.“
15. § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123
(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im
Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für
Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.
(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3
Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf
einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem
Vorsitzenden verlängert werden.“
16. § 126 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit
zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach
§ 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes
Interesse daran hat.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf
keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof
Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durch-
greifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach
§ 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich
Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für
Rügen, auf denen die Zulassung der Revision
beruht.“
17. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:
„§ 126a
Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der
Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss ent-
scheiden, wenn er einstimmig die Revision für un-
begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören.
Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten;
dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens
festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.“
18. § 128 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsan-
ordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder
die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse,
Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über
die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung
und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und
über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachver-
ständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse
nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Ver-
fahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der
Beschwerde angefochten werden.“
19. In § 154 wird die Angabe „ zweitausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „ eintausend Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
(PartGG)
§ 7 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt:
„(4) Die Partnerschaft kann als Prozess- oder Ver-
fahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie handelt
durch ihre Partner und Vertreter, in deren Person die
für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen ge-
setzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzel-
falle vorliegen müssen, und ist in gleichem Umfang
wie diese postulationsfähig. Verteidiger im Sinne der
§§ 137 ff. der Strafprozessordnung ist nur die für die
Partnerschaft handelnde Person.“
2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Im Gebührentatbestand der Nummer 3133 der Anlage 1
zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5a des Gesetzes vom
von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt
worden ist.
Artikel 5
Neubekanntmachung der Finanzgerichtsordnung
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
werden ein Semikolon und die Wörter „Beschluss nach
§ 126a FGO“ angefügt.
Artikel 4
Überleitungsvorschriften
Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine
gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die
Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder
der Finanzgerichtsordnung in der beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 11
und 19 am 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 11 und 19
treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember
Der Bund esp
2000
räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc
hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1757. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3cff71f2ef134ebf….