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Artikel 3 · BT-Drs. 17/1224 · S. 17
Zu Artikel 3 (Änderung der Finanzgerichts-
Zu Artikel 3 (Änderung der Finanzgerichts- ordnung), zu Artikel 4 (Änderung der Verwaltungsgerichts- ordnung) und zu Artikel 5 (Änderung des Sozialgerichts- gesetzes) Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen grundsätzlich zu. Der Ansatz, parallele – möglichst wortgleiche – Regelun- gen in ZPO, VwGO, SGG und FGO zu schaffen, wird be- grüßt. Wie im Entwurf vorgesehen, ist die Ersetzung des Begriffs der Parteien (ZPO) durch den Begriff der Beteiligten in VwGO, SGG und FGO erforderlich. Dagegen sollte der Begriff des Vertreters in § 91a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 FGO, § 102a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 VwGO und § 110a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 SGG gestrichen werden. In der geltenden Fassung des § 91a FGO ist dieser Begriff nicht enthalten. Worin eine Erweiterung des An- wendungsbereichs der Videokonferenztechnik durch die Aufnahme der Vertreter im Hinblick auf „beteiligte öffent- lich-rechtliche Körperschaften oder Behörden“ liegen soll, ist nicht erkennbar. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden, nehmen – wie juristische Personen des Privatrechts – Verfahrens- handlungen durch ihre gesetzlichen Vertreter vor. Dass diese Vertreter beim Einsatz von Videokonferenztechnik als Partei bzw. Beteiligte gelten, ist im Zivilprozess (vgl. § 128a Absatz 1 Satz 1 ZPO-E) ebenso wie in den Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten selbstverständlich. Entsprechendes gilt für Vertreter von Behörden, die nicht Bevollmächtigte sind. Insoweit handeln Behörden gemäß § 62 Absatz 3 VwGO und § 71 Absatz 3 SGG (in der Fas- sung gemäß Artikel 12 Nummer 2 und Artikel 13 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840) durch ihre Vorstände bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren durch ihre Leiter und
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.907 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/1224, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 61.781–64.688 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert a1142d914306d24c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP