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Artikel 3 · BT-Drs. 17/1224 · S. 17

Zu Artikel 3 (Änderung der Finanzgerichts-

Zu Artikel 3 (Änderung der Finanzgerichts-
ordnung),
zu Artikel 4 (Änderung der Verwaltungsgerichts-
ordnung) und
zu Artikel 5 (Änderung des Sozialgerichts-
gesetzes)
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen grundsätzlich
zu. Der Ansatz, parallele – möglichst wortgleiche – Regelun-
gen in ZPO, VwGO, SGG und FGO zu schaffen, wird be-
grüßt.
Wie im Entwurf vorgesehen, ist die Ersetzung des Begriffs der
Parteien (ZPO) durch den Begriff der Beteiligten in VwGO,
SGG und FGO erforderlich. Dagegen sollte der Begriff des
Vertreters in § 91a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 FGO,
§ 102a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 VwGO und
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 SGG gestrichen
werden. In der geltenden Fassung des § 91a FGO ist dieser
Begriff nicht enthalten. Worin eine Erweiterung des An-
wendungsbereichs der Videokonferenztechnik durch die
Aufnahme der Vertreter im Hinblick auf „beteiligte öffent-
lich-rechtliche Körperschaften oder Behörden“ liegen soll,
ist nicht erkennbar. Öffentlich-rechtliche Körperschaften,
die nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden, nehmen
– wie juristische Personen des Privatrechts – Verfahrens-
handlungen durch ihre gesetzlichen Vertreter vor. Dass diese
Vertreter beim Einsatz von Videokonferenztechnik als Partei
bzw. Beteiligte gelten, ist im Zivilprozess (vgl. § 128a
Absatz 1 Satz 1 ZPO-E) ebenso wie in den Verfahren der
öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten selbstverständlich.
Entsprechendes gilt für Vertreter von Behörden, die nicht
Bevollmächtigte sind. Insoweit handeln Behörden gemäß
§ 62 Absatz 3 VwGO und § 71 Absatz 3 SGG (in der Fas-
sung gemäß Artikel 12 Nummer 2 und Artikel 13 Nummer 1
des Gesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840)
durch ihre Vorstände bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren
durch ihre Leiter und 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.907 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1224, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 61.781–64.688 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert a1142d914306d24c….

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