Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 79
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79?asof=2024-04-04#abs-1 (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79?asof=2024-04-04#abs-2 (2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79?asof=2024-04-04#abs-3 (3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
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Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 2022)
BGBl. 2005 I S. 837
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.