Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 33
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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08.12.2025 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318)
BGBl. 2025 I Nr. 318
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.