Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 22
Stand: 10.06.2019
Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf fünf Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.
Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGOStand: 10.06.2019
Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf fünf Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.