Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 23
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/23#abs-1 (1) Bei jedem Finanzgericht wird ein Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/23#abs-2 (2) Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem, einem durch die Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Beamten der Landesfinanzverwaltung und sieben Vertrauensleuten, die die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtlicher Richter erfüllen. Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden auf fünf Jahre vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuss oder nach Maßgabe der Landesgesetze gewählt. In den Fällen des § 3 Abs. 2 und bei Bestehen eines Finanzgerichts für die Bezirke mehrerer Oberfinanzdirektionen innerhalb eines Landes richtet sich die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des Finanzgerichts. Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen, dass jede beteiligte Oberfinanzdirektion einen Beamten der Finanzverwaltung in den Ausschuss entsendet und dass jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt. In Fällen, in denen ein Land nach § 2a Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes auf Mittelbehörden verzichtet hat, ist für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/23#abs-3 (3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzverwaltung und drei Vertrauensleute anwesend sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 23 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 04.03.1987 – II R 47/86Zitiert von 1
- BFH, 20.04.2001 – IV R 32/00Besetzungsrüge: Keine vorschriftswidrige Besetzung des Finanzgerichts durch Verschiebung der ehrenamtlichen Richter infolge fehlerhafter Besetzung einer vorangegangenen Sitzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3599)
BGBl. 2004 I S. 3599
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14.12.2001 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3714)
BGBl. 2001 I S. 3714
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